Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen, Verträgen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftragsgeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1. Vertragsabschluss
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche oder schriftliche Absprachen oder Aufträge, auch soweit sie in einer schriftlichen Bestätigung enthalten sind, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns bindend. Für Lieferanten gilt die Bestellung als stillschweigend angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche Gegenteiliges mitteilen. Nachträgliche Änderungen eines Auftrages – verursacht durch den Vertragspartner – berechtigen uns zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
2. Ausführungen und Mängelhaftung
Von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind unverzüglich von den Auftraggebern bezüglich aller für die Verwendung wesentlichen und erforderlichen Eigenschaften zu prüfen. Gegebenenfalls übergebene Unterlagen, Vorlagen, Zeichnungen, Muster usw. sind zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Vertragspartner bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, unsererseits wurde dieser Mangel arglistig verschwiegen. Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, sofern keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten setzt voraus, dass die Auftraggeber ihren Obliegenheiten (z. B. Zurverfügungstellen von Materialien, Vorprodukten, Vorlagen, Einwilligungen zu den Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt haben. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderung. Lieferanten haben uns alle die Ware betreffenden Dokumente, wie Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, technische Daten und dergleichen, unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware zu übergeben. Die vom Auftraggeber bestellten Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn aus diesen kein Auftrag resultiert. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster, Vorlagen und sonstige Muster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ware zulässig. Versteckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen und dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware unser Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht wird. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung bzw. Wandelung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. Jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht verkehrsübliches Material Gegenstand des Auftrages ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber uns auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen hat und diese von uns bestätigt wurden. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn das zu bearbeitende Kundenmaterial fehlerhaft ist und die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war. Ordnungsgemäß erhobenen Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, oder durch Wiederholung unserer Leistung entsprechen. In beiden Fällen hat der Kunde entweder das nachzuarbeitende Material oder neues Material in angemessener Zeit zu liefern. Erfolgt eine Lieferung nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ware unsererseits, entfällt der Mängelbeseitigungsanspruch insgesamt. Eine weitere Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz, Verarbeitung, Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte enthalten nur dann eine Eigenschaftszusicherung, wenn der Auftragnehmer die Verwendung bekannt gegeben und diese auch schriftlich bestätigt hat.
3. Vorbehalte für Mehr- bzw. Minderlieferungen
Ca. 2 % bei einseitigen Folienkaschierungen und 4 % bei zweiseitigen Folienkaschierungen. 10 % bei Kleinauflagen von 2.000 bis 5.000 Stück, 5 % ab 2.001 bis 30.000 Stück, 4 % ab 30.001 bis 100.000 Stück.
4. Leistung, Störung, Schadenersatz
Bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 326 BGB hingewiesen. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragswertes. Sofern der Schadenersatzanspruch nur eine Teillieferung betrifft, kann auch maximal nur bis zur Höhe des Wertes der Teillieferung Schadenersatz geltend gemacht werden. Der Ersatz mittelbarer Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet noch vorhersehbar waren, wie bei allgemeiner Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässen, behördlichen Eingriffen, Arbeitskämpfen oder sonstiger höherer Gewalt. Vorstehendes gilt sinngemäß, wenn die Betriebstörungen im vorherigen Sinne bei Vorlieferanten auftreten.
5. Zahlung
Die von uns genannten Preise gelten in Euro ausschließlich Umsatzsteuer. Steht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Preis nicht fest, so ist dieser spätestens mit der Auftragsbestätigung festzuhalten. In diesem Falle sind die Vertragsparteien jedoch jeweils berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Auftrag kostenfrei zurückzutreten. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr unserer Vertragspartner. Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit der Warenlieferung bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Vertragspartner in Abnahmeverzug befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung, und dann lediglich erfüllungshalber, angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung der Wechsel hat der Aussteller zu tragen. Sofern uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners bekannt wird oder dieser sich mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug befindet, so steht uns das Recht zu, sofortige Bezahlung auch noch nicht gelieferter Ware bzw. noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen unserseits gedeckt sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der unsererseits in Anspruch genommenen Bankkredite, mindestens aber in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zu vergüten.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung bleiben die Waren unser Eigentum. Die Auftraggeber sind befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware entstandenen Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen bis zur vollständigen Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.
7. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Vorlagen, Entwürfe, Fertigungsmuster usw. ist der Auftraggeber verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Vorlagen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung bei uns. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen und unsere Firmenbezeichnung, ggf. auch die Betriebsnummer, auf der Ware an angemessener und üblicher Stelle anzubringen.
8. Haftungsübernahme
Lieferanten haften für alle von ihnen zu vertretenden Schäden und stellen uns in diesen Fällen von Haftungsansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus wird der Lieferant alle Maßnahmen ergreifen, um die von ihm zu vertretenden Schäden zu begrenzen bzw. zu beheben.
9. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, alle unsere Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder aus früheren Geschäften uns zustehen, mit Forderungen unserer Vertragspartner aufzurechnen. Bei gegenseitigen Geschäftsverbindungen können wir mit Gegenforderungen aufrechnen, gleich, welcher Art sie auch sein mögen.
10. Forderungen
Forderungen unserer Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung mit uns können nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ist Münster/Westfalen. Gerichtsstand ist, wenn beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind, Münster/Westfalen.
12. Unwirksamkeit von Vertragsstellen
Bei Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit des anderen Teils nicht berührt. Die unwirksamen Vorschriften sind durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.